Gastaufnahmevertrag
Die vom Gast veranlasste und vom Beherbergungsbetrieb angenommene Reservierung begründet zwischen beiden ein Vertragsverhältnis, den sogenannten Gastaufnahmevertrag (Beherbergungsvertrag), der wie alle Verträge von beiden Vertragspartnern einzuhalten ist. Nach Gesetz und ständiger Rechtsprechung beinhaltet er unter anderem folgende Regelungen:
· 1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
· 2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
· 3. Der Gastgeber ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten.
· 4.a Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendungen.
· 4.b Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei Ferienwohnungen 10% des Übernachtungspreises, bei Zimmern mit Frühstück 20%, bei der Halbpensionsvereinbarung 30% und bei Vollpension 40% des Pensionspreises.
· 5.a Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
· 5.b Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziff. 4 errechneten Betrag zu bezahlen.
· 6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.
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